Aktualisierung der TRBA 250 – was ändert sich für podologische Praxen?

Aktualisierung der TRBA 250 – was ändert sich für podologische Praxen?

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Bild: Robert Poorten|stock.adobe.com

Die TRBA 250 („Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege“) legt verbindliche Schutzmaßnahmen für Beschäftigte fest, die in Bereichen arbeiten, in denen sie beispielsweise mit menschlichem Material in Kontakt kommen. Somit ist die Podologie durch das Beschneiden und Abschleifen von Haut und Nägeln direkt betroffen. Im November 2025 wurde die TRBA nach über 10 Jahren grunderneuert.

 

Was bleibt gleich?

Podologische Praxen wurden sowohl in der alten als auch in der neuen TRBA 250 der Schutzstufe 2 (SS 2) zugeordnet. Die Basis hierfür sind vor allem zwei entscheidende Kriterien:

  1. Regelmäßiger Kontakt mit potenziell infektiösem Material (z. B. Mykosen, Warzen)
  2. Potenzielle Infektionsgefahr durch Luft (Feinstaub) oder Verletzungen

Auch wenn die TRBA einen differenzierteren Ansatz bei der Bestimmung der Schutzstufen vorgibt, sodass nicht pauschal ganze Praxen oder Räume einer einzelnen Schutzstufe zugeordnet werden, geht es in der podologischen Praxis nicht über SS 2 hinaus.

 

Gefährdungsbeurteilung

Die neue TRBA hebt die Gefährdungsbeurteilung in besonderer Weise hervor. Die Gefährdungsbeurteilung ist für alle Arbeitgeber ab dem ersten Mitarbeiter ohnehin gesetzlich verpflichtend.1 Hierzu zählen auch Minijobber, Auszubildende oder Hilfskräfte – nicht jedoch Honorarkräfte.

Die Gefährdungsbeurteilung wird üblicherweise in Zusammenarbeit mit einer Fachkraft für Arbeitssicherheit (FaSi) durchgeführt, die hierfür eine spezielle Ausbildung absolviert hat. Durch diesen Blick von außen sollen auch in solchen Praxen Risiken vermieden werden, die zuvor ohne Mitarbeiter waren. Wenn Mitarbeiter hinzukommen, dürfen diese nicht durch Fahrlässigkeit und Betriebsblindheit, die aus dem Einzelbetrieb stammen, nicht gefährdet werden. Das Thema ist recht komplex und die verschiedenen Varianten hier zu erläutern, würde der Bedeutung nicht gerecht. Die BGW2 stellt auf ihrer Internetseite jedoch umfassendes Informationsmaterial für (zukünftige) Arbeitgeber bereit.3 In der Gefährdungsbeurteilung werden dann die möglichen Gefahren am Arbeitsplatz erfasst, bewertet und mit Schutzmaßnahmen versehen. Dies ist ein strukturierter Prozess und erfordert Erfahrung und genaue Kenntnisse von Arbeitsschutzprinzipien.

 

Stärkung der KRINKO-Empfehlungen

An einigen Stellen der TRBA 250 wird statt der Nennung ausführlicher Vorgaben auf die KRINKO-Empfehlungen zu dem jeweiligen Thema verwiesen. Die KRINKO-Empfehlungen sind bedingt durch § 23 Abs. 3 IfSG4 ohnehin bereits semi-verbindlich für Einrichtungen des Gesundheitswesens. Der konkrete Verweis von Seiten der TRBA 250 stärkt die Bedeutung noch weiter und positioniert die KRINKO-Empfehlungen als zentrale Regelwerke für die Einhaltung der Hygiene in Sachen Patienten- und Mitarbeiterschutz.

 

Streitthema Toiletten

Immer wieder stellt sich die Frage, ob Podologen getrennte Toiletten für Mitarbeiter und Patienten haben müssen. In Einbehandlerpraxen werden gemeinsame Toiletten von den Behörden oft akzeptiert – in Praxen mit Angestellten galt bisher der Bestandsschutz, wenn die Toiletten bereits früher nicht getrennt waren. Die neue TRBA konkretisiert diesen Bestandsschutz nun und legt fest, dass nur Praxen, die vor 2003 bereits keine getrennten Toiletten hatten, hierunter fallen. Allerdings wurde die Formulierung gleichzeitig entschärft und es heißt dort nun:

„In […] Praxen […], in denen regelmäßig Tätigkeiten der Schutzstufe 2 durchgeführt werden, sollen für die Beschäftigten und die Patienten gesonderte Toiletten vorhanden sein“ – TRBA 250 (2025), 4.2.2

 

In der Vorversion stand an dieser Stelle „müssen“ statt „sollen“. Das bedeutet, es handelt sich nicht mehr um eine pauschale Pflicht, sondern um eine dringende Empfehlung, einen Regelstandard. Abweichungen sind möglich, aber sie müssen begründet sein und im Zweifel durch gleichwertige Schutzmaßnahmen kompensiert werden. Besprechen Sie dies im Zweifelsfall mit Ihrer FaSi.

 

Fazit

Die TRBA 250 ist mit 70 Seiten ein umfangreiches Regelwerk, das es zu beachten gilt. Wenn Sie Mitarbeiter aber noch keine Gefährdungsbeurteilung haben, sollten Sie die Neufassung zum Anlass nehmen, dies nachzuholen. Andernfalls drohen Bußgelder und im Schadensfall straf- und zivilrechtliche Folgen, insbesondere Regressansprüche der BGW. Wenn Sie bereits eine Gefährdungsbeurteilung haben, sollten Sie mit Ihrer FaSi besprechen, ob eine vorgezogene Evaluation notwendig ist oder diese zum nächsten regulären Zeitpunkt erfolgen kann. In jedem Fall sollten Arbeitgeber sich jedoch aktiv mit diesem Thema auseinandersetzen, um mögliche negative Folgen zu vermeiden.

 

Quellen

1 § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG): https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__5.html
2 Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege
3 Gefährdungsbeurteilung in therapeutischen Praxen und in der Geburtshilfe: https://www.bgw-online.de/bgw-online-de/service/medien-arbeitshilfen/medien-center/gefaehrdungsbeurteilung-therapeutischen-praxen-und-geburtshilfe-20146
4 Infektionsschutzgesetz: https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__23.html

 

Unser Autor

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Sascha Ruß
Hygieneingenieur, M.Sc.
Freier Berater und Dozent für Medizinprodukte und Hygiene, Aschaffenburg
www.hyg-blog.de