Lagerung – Risiken für keimarme und sterile Produkte

Lagerung – Risiken für  keimarme und sterile Produkte

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Bild: Peter Atkins | stock.adobe.com

Die richtige Lagerung von keimarmen und sterilen Produkten ist ein zentraler Bestandteil der Infektionsprävention in medizinischen und podologischen Einrichtungen. Selbst korrekt aufbereitete Instrumente oder steril eingekaufte Medizinprodukte können zur Gefahr werden, wenn sie unsachgemäß gelagert werden.

 

Einflussfaktoren auf die Produktsicherheit

Im Wesentlichen existieren drei Risikofaktoren für die Lagerung von keimarmen oder sterilen Produkten: Staub, Feuchtigkeit und UV-Licht. Sie wirken direkt auf die Haltbarkeit der Verpackungsmaterialien.

Staub ist nie steril und insbesondere in der Podologie wird er durch die Verwendung von Fußpflegegeräten mit lebenden Krankheitserregern angereichert. Feuchtigkeit kann in den Papieranteil von Folienverpackungen eindringen und sie somit durchlässig für Mikroorganismen machen. UV-Licht wiederum kann die Folie, die aus einem Verbundmaterial besteht (sog. Polymere), auf Dauer zersetzen1.

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Bild: GEHWOL TECH

Die Lagerung sollte daher idealerweise in geschlossenen Schränken erfolgen, die sowohl vor Staub, Sonne als auch vor Feuchtigkeit schützen. Bei der Lagerung von Instrumenten im Aufbereitungsraum (reine Seite!) ist es sinnvoll, die Instrumente entweder zusätzlich in Plastikboxen aufzubewahren oder die Schranktüren mit Gummidichtungen zu versehen, um die erhöhte Luftfeuchtigkeit im Raum abzuwehren. Auf Schränke mit direkter Sonnenexposition oder an Wänden mit hohen Temperaturschwankungen sollte verzichtet werden. Die Schränke und Schubladen sind regelmäßig zu wischdesinfizieren – die Häufigkeit ist im Hygieneplan zu hinterlegen.

Sorgfalt im Umgang

Folienverpackungen sind empfindlich gegenüber Druck, Knicken oder Reibung. Bereits kleine Beschädigungen führen zur Unsterilität der Instrumente. Insbesondere das bei Podologen beliebte Packen von Sets in Folienverpackungen führt schnell zu Beschädigungen. Abhilfe schaffen können hier eine Umverpackung in einer wischdesinfizierbaren Box (z. B. Vorratsdose o. Ä.; auch ideal zum Rücktransport benutzter Instrumente in der mobilen Podologie), die Verwendung von Containern statt Folienverpackungen oder das Einschweißen der Instrumente in einer sterilisierbaren Nierenschale. Die Verwendung von Sterilisations-Schutzkappen ist auch möglich. Hierbei ist aber zu beachten, dass es sich i.d.R. um Einmalprodukte handelt und die mehrfache Verwendung zur Beschädigung der Instrumente führen kann. Grundsätzlich verpflichtet die MPBetreibV2 in § 6 (4) zur Prüfung des ordnungsgemäßen Zustands der Medizinprodukte vor der Benutzung. Hierzu gehört auch die Sterilverpackung – ist sie beschädigt, darf der Inhalt nicht mehr verwendet werden.

Da die Lagerung, ebenso wie die Aufbereitung selbst, strengen Regularien unterliegt, darf selbst das Einlegen von Medizinprodukten in einen Schrank nur von sachkundigen Personen durchgeführt werden3.

 

Lagerungsdauer

Bei steril eingekauften Produkten gilt das Verfallsdatum des Herstellers. Selbst sterilisierte Produkte in einer handelsüblichen Sterilbarriere (Container, Folienverpackung) können gem. DIN 58953-8 bis zu 6 Monate gelagert werden. Dies gilt jedoch nur unter Idealbedingungen wie etwa einem Sterillager im Krankenhaus. In der Praxis sind die Produkte immer auch den o.g. Risikofaktoren ausgesetzt, weswegen eine Lagerfrist von ca. 3–4 Monaten in der Schublade oder im Schrank realistischer ist. Achtung: Auf der Arbeitsfläche oder anderweitig ungeschützt gelagerte sterile Instrumente (z. B. offenes Regal) sind maximal 48 Stunden haltbar. Letzteres gilt auch für keimarme Produkte, die einzeln verpackt nicht länger als 48 Stunden und offen in der Schublade oder einem Sammelbehälter nicht länger als 24 Stunden verwendet werden sollten. Eine gänzlich ungeschützte Lagerung keimarmer Produkte ohne Umverpackung oder Schublade ist unzulässig. Ebenso wie die unverpackte „Sterilisation“ und Lagerung der Instrumente im Sterilisator bis zur Benutzung – dieses Verfahren führt nicht zu sterilen Produkten und ist für kritisch eingestufte Medizinprodukte illegitim.

 

 

Quellen

1Hinweis: Aus diesem Grund sollten nach heutigem Standard steril verpackte Instrumente auch nicht in Lagerungsschränke mit UV-Licht-Bestrahlung gelegt werden.
2Medizinprodukte-Betreiberverordnung
3Vgl. KRINKO-BfArM-Empfehlung, Kapitel 1.1: „Die praktische Durchführung der zur Anwendung kommenden Verfahren ist vor der Aufbereitung in allen Einzelschritten festzulegen. Es ist dabei zu beachten, dass der jeweils Zuständige seine Aufgabe aufgrund seiner Position und Qualifikation auch tatsächlich erfüllen kann (QM; MPBetreibV; Anforderungen an die Sachkenntnis).“

 

Unser Autor

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Sascha Ruß
Hygieneingenieur, M.Sc.
physikalisch-technischer Laborleiter,
Dozent für Hygiene und Mikrobiologie, Aschaffenburg
www.hyg-blog.de