RDG Geräte – nur sinnvoll oder auch notwendig?

RDG Geräte – nur sinnvoll oder auch notwendig?

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In vielen Podologiepraxen taucht immer wieder dieselbe Frage auf: „Brauchen wir ein Reinigungs- und Desinfektionsgerät (RDG)?“

Die kurze Antwort lautet: Nein, eine grundsätzliche Pflicht gibt es nicht. Aber: In einzelnen Praxen wäre ein RDG dennoch notwendig – abhängig von den verwendeten Instrumenten und deren Risikoeinstufung. In diesem Artikel klären wir, wann das RDG notwendig ist und ob die Anschaffung auch sinnvoll sein kann.

 

Wann ist ein RDG vorgeschrieben?

Ob ein RDG zwingend erforderlich ist, hängt nicht vom Fachgebiet, sondern von der Art der aufbereiteten Medizinprodukte ab. Maßgeblich ist die Risikoeinstufung nach der KRINKO-BfArM-Empfehlung:

  • Semikritische Instrumente: kein Wundkontakt
  • Kritische Instrumente: Kontakt mit Blut, inneren Geweben oder Wunden

In der Podologie werden Behandlungen bei Patienten mit DFS, Ulcera, Warzen oder tiefen Hühneraugen üblicherweise als erhöhtes Anwendungs- und Wundkontaktrisiko betrachtet. Werden solche Patienten behandelt, ist die Einstufung kritisch sinnvoll.1 Zusätzlich sind das Design und die Aufbereitbarkeit der Instrumente zu bewerten, wobei im Wesentlichen gilt:

  • Kritisch A: einfach zu reinigende, glatte Instrumente
  • Kritisch B: Instrumente mit Spalten, Hohlräumen oder komplexen Oberflächen, die die Prüfung der Reinigung unmöglich machen

Für kritische B-Instrumente ist eine maschinelle Reinigung und Desinfektion (= RDG) Pflicht2. Nur die maschinelle Aufbereitung ermöglicht eine validierbare, reproduzierbare Aufbereitung. Ein klassisches Beispiel: der Hohlmeißelklingenhalter – der schmale Schlitz, in dem die Klinge sitzt, kann nicht zuverlässig auf Sauberkeit geprüft werden und die Aufbereitung im RDG wäre rechtlich die sicherste Variante.

 

Ist ein RDG ohne kritische B-Instrumente trotzdem sinnvoll?

Wer bewusst ausschließlich kritische A-Instrumente nutzt, kann auf ein RDG verzichten. Dennoch lohnt sich die Anschaffung oft aus praktischer Sicht. Denn ein RDG bringt eine höhere Sicherheit durch standardisierte Prozesse und Validierung, aber auch durch weniger Kontakt mit Chemikalien und scharfen Gegenständen. Auch kostentechnisch kann es Vorteile bringen, weil je nach Menge der aufzubereitenden Instrumente eine erhebliche Arbeitszeitersparnis möglich ist.

Dem stehen Anschaffungs- und Folgekosten gegenüber: mehrere tausend Euro für das Gerät plus rund 1.000 € jährlich für Wartung, Validierung und Chemie. Dennoch: Bei größeren Praxen liegen die realen Kosten pro Instrumentenset oft unter einem Euro. Ab zwei oder drei Behandlern ist die Kostenbilanz unter Einbeziehung der Arbeitszeit oft schon positiv.

 

Fazit

Ein RDG ist für Podologen nicht pauschal vorgeschrieben, aber in bestimmten Fällen fachlich notwendig – insbesondere bei kritischen B-Instrumenten. Aber ein RDG erhöht nicht nur die hygienische Sicherheit, sondern auch die Zukunftsfähigkeit der Praxis. Viele Podologen investieren daher freiwillig und möchten nach kurzer Zeit nicht mehr ohne arbeiten.

 

 

Quellen

1 Weitere Infos zum Thema Risikoeinstufung: https://www.gehwol.de/News/Die-Klassifikation-von-Instrumenten-fuer-die-Aufbereitung
2 Das Ultraschallbad gilt nur als teil-maschinell und wäre kein Ersatz für das RDG, da hier wesentliche Prozessschritte wie die Dosierung durch den Menschen erfolgen.

 

Unser Autor

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Sascha Ruß
Hygieneingenieur, M.Sc.
physikalisch-technischer Laborleiter,
Dozent für Hygiene und Mikrobiologie, Aschaffenburg
www.hyg-blog.de