Hygienestandards für alle


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Unter den Hygienestandards fasst man alle Gesetze, Verordnungen und Normen, die für den jeweiligen Bereich gelten, zusammen. Diese gesetzlichen Vorgaben bauen aufeinander auf. Ich spreche da gern von der gesetzlichen Pyramide - von der Europäischen Union (EU) über die begehenden Behörden bis runter zu unserem eigenen Hygieneplan. Alle Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und Normen müssen gemeinsam eingehalten werden. Und zwar von allen, die durch den Geltungsbereich dieser Normen erfasst werden, egal ob Podologie oder Fußpflege.

 

Die wichtigsten Regelungen

Nun, wie hängen die Gesetze zusammen? Das Infektionsschutzgesetz (IFSG) verpflichtet uns in §1 alles zu tun, um Infektionen zu vermeiden. Damit wir wissen, wie wir andere vor Infektionen schützen können, hat das Robert Koch Institut (RKI) in §4 des IFSG einen gesetzlichen Auftrag bekommen, entsprechende Konzeptionen und Handlungsempfehlungen zu entwickeln. Das RKI hat Kommentiert [DF1]: NL-2023-01-Hygiene-A daher zusammen mit dem Krankenhaus-Infektions-Komitee (KrInKo) und dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) unter anderem 2016 ein Konzept zur Händehygiene herausgegeben. Darin ist genau beschrieben, wann und wie Sie eine Händedesinfektion durchzuführen haben. Eine weitere Empfehlung beantwortet alle Fragen zur Flächenhygiene (Oktober 2022). Die wichtigste Empfehlung, die wir gesetzlich (§8 der Medizinproduktebetreiber- Verordnung MPBetr.V.) verpflichtet sind einzuhalten, sagt uns, wie wir unsere Instrumente aufbereiten müssen. Die Deutsche Gesellschaft für Sterilgutversorgung (DGSV) hat dazu eine Leitlinie entwickelt, die auch bei Gerichtsverfahren herangezogen werden kann. Alle diese Gesetze, Verordnungen und Leitlinien sind frei zugänglich und im Internet herunterzuladen.

 

Die wichtigsten Hygiene-Maßnahmen

Als Podologinnen und Podologen müssen wir unsere Instrumente (Medizinprodukte) einer Risikobewertung unterziehen und nach einem validierten Verfahren aufbereiten. Risikobewertung und Validierung sind für kosmetische Fußpflegerinnen und Fußpfleger keine Voraussetzung, sofern sie keine Medizinprodukte verwenden (keine gesetzliche Vorschrift für kosmetische Fußpflege). Die hygienische Aufbereitung mittels Reinigung und Desinfektion hingegen schon. Details regeln die Hygieneverordnungen der zuständigen Behörden.

 

Das Sozialgesetzbuch V und die RKI-KrInko-BfArM-Empfehlungen fordern von uns Podologen außerdem ein Qualitätsmanagement (QM). Um dieses erfolgreich durchführen zu können, müssen wir Standardarbeitsanweisungen schreiben. Darüber werde ich in einem späteren Artikel berichten.

 

Um der RKI-Krinko-BfArM-Empfehlung zu folgen, müssen Medizinprodukte nach der Verwendung gereinigt und anschließend desinfiziert werden. Dies kann manuell geschehen unter Zuhilfenahme eines Ultraschallgerätes und eines Tauchbades zur Desinfektion oder mittels eines Reinigungs- und Desinfektionsgerätes (RDG). Medizinprodukte müssen darüber hinaus gespült, getrocknet, kontrolliert, verpackt und zum Schluss ggf. sterilisiert werden. Mit der Freigabe gehen die Instrumente ins Lager und in die erneute Verwendung (siehe Abbildung zum Hygieneprozess).

 

Ob die Instrumente sterilisiert werden bzw. steril zur Anwendung kommen müssen, hängt von verschiedenen Faktoren ab: Die Art der Anwendung selbst ist entscheidend, zum Beispiel ob ein Diabetischer Fuß behandelt oder etwa ein Nagelsporn beim Ungius Inkarnatus entfernt wird. Auch die Risikobewertung für ein Instrument ist auschlaggebend, wobei die Risikoklasse bestimmt wird durch Anwendungsort und Bau des Instruments. Entscheidend ist darüber hinaus, ob Sie eine Kassenzulassung haben und in welchem Bundesland Sie arbeiten.

 

Die TRBA 250 der Berufsgenossenschaft zur Gesundheit und Wohlfahrt schreibt Ihnen den richtigen Einsatz der Persönlichen Schutzausrüstung (PSA) vor, die sie beim Arbeiten und der Aufbereitung tragen. Weiter fordert die TRBA 250 die Erstellung eines Hygieneplans, der auch im IFSG §23, §36 gefordert wird. Achtung, ein Hygieneplan ist bitte nicht zu verwechseln mit einem Desinfektionsplan.

 

Die örtlichen Behörden haben oft noch einmal eigene Regeln. Diese sollten Sie sich einholen. Und nach §5 der MPBetrV sind Sie verpflichtet, aktuelle Kenntnisse vorzuweisen. Dazu verlangen die begehenden Behörden den Sachkundenachweis für Podologen und für die Fußpflege sowie regelmäßige Auffrischungskurse. Verwenden Sie als Fußpfleger und Fußpflegerin kein Medizinprodukt, unterliegen Sie nur den örtlichen Verordnungen.

 

Hygiene als Chance

Ein Appell zum Schluss: Egal ob Sie kosmetisch oder medizinisch tätig sind – betrachten Sie Hygiene bitte nicht nur als bürokratische Verpflichtung. Die meisten Kunden achten auf die Hygiene. Als Aushängeschild Ihrer Praxis hilft eine gute Hygiene dabei, Kunden zu begeistern und zu binden. Und sie ist auch nicht zwingend mit höheren Kosten verbunden. Wie Sie die Hygiene wirtschaftlich gut bewältigen können, werde ich in einem gesonderten Newsletter-Artikel behandeln.

 

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Der Hygieneprozess ist verbindlich für alle

Unsere Autorin

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Annette van Waveren
Podologin und Dozentin für Hygiene, Hygieneberatung für Podologen
Fachkunde II DGSV Sterilgutassistentin, Bc of Sports Facilities Management and Operation

Quellen

IFSG, RKI Empfehlung 2016 Hände und Hauthygiene; TRBA 250; Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten - Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) beim Robert Koch-Institut (RKI) und des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) 2012; Verordnung über das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten (Medizinprodukte-Betreiberverordnung -MPBetreibV 2021)