Der Hygieneplan


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Die Qualität unserer Arbeit ist sowohl in der Podologie als auch in der Fußpflege unser Aushängeschild. In verschiedenen Gesetzen und Verordnungen wird ein Qualitätsmanagement von uns gefordert. Einen großen Anteil hat dabei der auf unsere Praxis genau abgestimmte Hygieneplan.

Der Hygieneplan ist immer wieder ein Thema. Jeder, der im Sinne des Infektionsschutzgesetzes §1 Absatz 1+2 arbeitet, ist verpflichtet Infektionen zu vermeiden „und ihre Weiterverbreitung zu verhindern“. Damit jeder, der im Gesundheitswesen tätig ist, erfährt, welche Möglichkeiten es gibt, diese Forderungen umzusetzen, muss das Robert Koch Institut (§4 IFSG) unter anderem mit der Krankenhausinfektionskommission (KrInKo) (§23 IFSG) Empfehlungen erarbeiten. Damit alle notwendigen Maßnahmen vernünftig organisiert werden, wird in §36 jede Gesundheitseinrichtung aufgefordert einen Hygieneplan zu erstellen.

Um die Aufgabe bewältigen zu können, gibt es zum Glück Hilfestellungen, wie die Technischen Regeln für biologische Arbeitsstoffe (TRBA 250), herausgegeben von der Berufsgenossenschaft für Gesundheit und Wohlfahrtspflege (BGW). Podologinnen und Fußpfleger, die dort Mitglied sind, finden im Anhang 2 Hinweise für die Erstellung eines Hygieneplans; aufgelistet werden Punkte, die bei der Erstellung des Hygieneplans obligatorisch sind.

 

Risikoanalyse und Risikoprävention

Dazu gehört zunächst eine Gefährdungsanalyse der Einrichtung und ggf. des speziellen Arbeitsbereiches. Aus der Analyse resultieren dann die Präventionsmaßnahmen. Diese sind einrichtungsspezifisch sowie dem jeweiligen Risiko angemessen zu erstellen – und zwar als verbindliche Handlungs- und Verhaltensanweisung für die Praxis. Bei der Erstellung müssen relevante Regelwerke wie Empfehlungen, Richt- und Leitlinien, Normen etc. herangezogen werden.

Wie bereits erwähnt, bietet die TRBA 250 eine gute Anleitung. Teil 12 der Empfehlung „Anforderungen für den Bau oder Umbau einer Aufbereitungseinheit für Medizinprodukte (AEMP)“ des Fachausschusses Hygiene, Bau und Technik der Deutschen Gesellschaft für Sterilgutversorgung (DGSV) gibt ebenfalls eine Hilfestellung zum Hygieneplan. Weitere Hilfen bieten zudem einige Bundesländer und Kommunen in Form von Musterhygieneplänen. Auch die Industrie bietet solche Musterpläne an. Aber Vorsicht, oftmals handelt es sich dabei nur um einfache Desinfektionspläne.

Ein Hygieneplan sollte unbedingt neben den spezifischen Angaben zur Einrichtung wie Adresse und den verantwortlichen Personen auch für jeden relevanten Arbeitsvorgang eine sogenannte Standardarbeitsanweisung (SAA) enthalten. SAA haben den Vorteil, dass die Arbeitsschritte, egal von wem diese durchgeführt werden, soweit wie möglich gleich, wenn nicht sogar identisch ablaufen. Dies hängt von der Genauigkeit der SAA ab.

 

Validierte Verfahren

Eine ganz besondere Bedeutung haben die SAA bei der manuellen Aufbereitung der Medizinprodukte (MP), da die Aufbereitung nach einem validierten Verfahren (vergl. MPBetrV §8) erfolgen muss. Das Thema werden wir in einem gesonderten Artikel behandeln. Aber so viel schon einmal an dieser Stelle: Was heißt eigentlich validiert? Entscheidend ist, dass die Aufbereitung nach einem standardisierten Verfahren abläuft. So ist eine gleichbleibende Ergebnisqualität zu erwarten. Die Verfahren sind also dahingehend zu validieren, dass solche Ergebnisse zu erwarten sind. Indem der Hygieneplan bzw. die SAA die entsprechenden Standards verbindlich vorgeben, tragen sie entscheidend dazu bei, einen validierten Hygieneprozess in der Praxis zu etablieren.

Je genauer die SAA verfasst sind, desto gesicherter ist das reproduzierte Ergebnis. Auch hier gibt es seitens der DGSV eine Hilfestellung. Diesmal vom Arbeitskreis Qualität Nr.120 aus dem Jahr 2019. Begehende Behörden schauen sich den Hygieneplan und die darin enthaltenen SAA ganz genau an. Im Hygieneplan sollten sich nicht nur SAA befinden, sondern auch eine Zeichnung vom Hygieneraum bzw. der Hygienestraße, auch Informationen zum Umgang mit der Dienstkleidung und generell alles rund um die Personalhygiene. Dazu gehören selbstverständlich das Verhalten bei Verletzungen sowie ein Händehygiene- und Hautschutzplan. Die Risikobewertung der Instrumente ist Voraussetzung, um das Aufbereitungsverfahren der Medizinprodukte festzulegen. Weiter ist es unabdingbar, einen Desinfektionsplan zu erstellen. Dazu können sie Näheres in der nächsten Ausgabe lesen.

Einen guten Hygieneplan zu erstellen, kostet Zeit und Mühe. Hier darf man sich nichts vormachen. Aber wie ich schon in den letzten Ausgaben geschrieben habe: Hygiene ist kein Selbstzweck. Sie dient der Sicherheit aller, die sich in einer Fußpflegepraxis aufhalten. Eine gute Hygiene ist somit auch ein gutes Aushängeschild für die Praxis, eine gute Werbung in Richtung der Kundschaft und der Mitarbeitenden. Ich verspreche Ihnen: Es lohnt sich und Sie werden nicht allein gelassen.

Zum Nachlesen:

IFSG 18.03.2021; MPBetrV 2021; TRBA 250; DGSV AKQ 120; DGSV HBT Teil 12 der Empfehlung „Anforderungen für den Bau oder Umbau einer Aufbereitungseinheit für Medizinprodukte“ (AEMP); Rahmenhygieneplan für Einrichtungen der Medizinischen Fußpflege (Podologie) - erarbeitet vom Länder-Arbeitskreis zur Erstellung von Hygieneplänen nach § 36 IfSG (Brandenburg, Sachsen, Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen, Sachsen Anhalt, Berlin, Niedersachsen); Hessen Infektionshygieneverordnung Hessen; Leitfaden des Landes Baden-Württemberg zur hygienischen Aufbereitung von Medizinprodukten

Unsere Autorin

MR-2

Annette van Waveren
Podologin und Dozentin für Hygiene, Hygieneberatung für Podologen
Fachkunde II DGSV Sterilgutassistentin, Bc of Sports Facilities Management and Operation