Damit Medizinprodukte ordnungsgemäß funktionieren und keine Sicherheitsgefahr für Patienten, Anwender oder Dritte darstellen, sind für Betreiber1 Instandhaltungsmaßnahmen Pflicht. Bei Nichtbeachtung bestehen neben vom Medizinprodukt ausgehenden Gefahren auch haftungsrechtliche Risiken.
Gesetzliche Vorgaben
Grundsätzlich unterscheidet das Medizinprodukterecht nicht zwischen serienmäßig hergestellten Produkten wie Instrumenten auf der einen und z. B. Sterilisatoren und Fußpflegegeräten auf der anderen Seite. Es gelten für alle Medizinprodukte, die keine Einmalprodukte sind, Instandhaltungspflichten nach der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV)2. Der Betreiber hat hierdurch ein „sicheres und ordnungsgemäßes Anwenden der in seiner Gesundheitseinrichtung am Patienten eingesetzten Medizinprodukte zu gewährleisten“ (§ 3 Abs. 1 MPBetreibV). Zu den Instandhaltungsmaßnahmen gem. § 7 MPBetreibV zählen sowohl externe Dienstleistungen als auch selbst durchzuführende Tätigkeiten wie Instandsetzung (z.B. Reparaturen), Inspektion und Wartung.
Was ist konkret zu tun?
Um die funktionelle Sicherheit zu gewährleisten, sind die Instandhaltungsmaßnahmen nach § 7 MPBetreibV grundsätzlich gemäß den Vorgaben des Herstellers durchzuführen. Die Gebrauchsanweisung der jeweiligen Produkte ist also die entscheidende Informationsquelle dafür, welche Tätigkeiten wie und wie oft durchzuführen sind. Schreibt der Hersteller eines Sterilisators beispielsweise eine jährliche Wartung durch einen Techniker vor, so ist dies entsprechend umzusetzen. Wird die Wartung jedoch z. B. nur alle drei Jahre gefordert, reicht dies aus. Es kann also sinnvoll sein, bereits vor dem Kauf des Produktes zu prüfen, wie oft teure Serviceleistungen wie Wartungen durchzuführen sind.
Gewisse Aspekte der Wartung von Medizinprodukten sind auch durch den Betreiber oder seine Angestellten selbst zu erbringen. So kann die Gebrauchsanweisung beispielsweise die regelmäßige Prüfung und Ersetzung von Filtern und Türdichtungen durch den Betreiber vorschreiben. Auch Instrumente werden gemäß den Herstellerangaben nach der Reinigung und Desinfektion einer Sauberkeits- und Funktionskontrolle sowie gegebenenfalls Pflege unterzogen. Dabei werden neben der optischen Sauberkeit auch die technisch-funktionelle Sicherheit (Klingenschärfe, Gelenkfunktion, Beschädigungsfreiheit etc.) untersucht und z. B. Gelenke geölt. Der jeweilige Umfang der Kontrolle und wie die Funktion eines Instruments geprüft wird, ist der jeweiligen Gebrauchsanweisung zu entnehmen3.
Die Validierung von Aufbereitungsprozessen ist von diesen Vorgaben ausgenommen, da es sich dabei um keine Instandhaltungsmaßnahme i.S.d. Verordnung handelt.4